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Mit Inkraftreten der VKF-Richtlinien zum 1.1.2005 werden erstmalig Rauch-Verdrängungs- Anlagen als Stand der Technik eingeführt.
In 4.2.3 werden Rauch-Verdrängungs-Anlagen gefordert bei Beherbungsbetrieben wie Krankenhäuser und Pflegeheime etc., in denen nur ein Treppenhaus vorhanden ist, das vier oder mehr Geschosse miteinander verbindet.
In 2.1 Beherbergungsbetrieben (BSA) werden Rauch-Verdrängungs-Anlagen für Gebäude gefordert, in denen 10 oder mehr kranke, pflegebedürftige oder auf fremde Hilfe angewiesene Personen aufgenommen werden.
Rauch-Verdrängungs-Anlagen werden auch in Bauten und Anlagen gefordert, in denen dauernd oder vorübergehend 15 oder mehr Personen aufgenommen werden, welche nicht auf fremde Hilfe angwiesen sind (z.B. Hotels, Pensionen oder Ferienheime).
Ferner sind Treppenhäuser zur Rauchfreihaltung mit einer festinstallierten Rauch-Verdrängungs-Anlage auszurüsten, wenn aufgrund der Personenbelegung die Treppenbreite 3.6m oder mehr beträgt.
Ein weiteres Vorschriftenwerk dient der Information:
SN EN 12101-6: Rauch- und Wärmefreihaltung, Festlegung für Differenzdrucksysteme, September 2005
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